Zusammenfassung: Eine Verschmelzung der Schwestergesellschaft mit einer überschuldeten Gesellschaft ist dann zulässig, wenn der Gewinn der übertragenden Gesellschaft die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften abdeckt.
Rechtsgrundlagen: § 82 GmbHG; § 96 GmbHG; § 52 AktG; § 220 AktiG; § 224 AktG