Zusammenfassung: Der Letztbegünstigte einer verbotenen Selbstzweckstiftung ist zur Beantragung der amtswegigen Auflösung der Stiftung nicht legitimiert; er kann nur ein amtswegiges Verfahren anregen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 PSG; § 35 Abs 2 PSG; § 35 Abs 3 PSG