Zusammenfassung: Der Autor kommentiert einen Vortrag von Prof. Marcus Lutter (abedruckt in GesRZ 2/2007, S 79ff), in dem dieser zum Anwendungsbereich und den Rechtsfolgen der Business Judgement Rule Stellung nahm, vertritt aber die Ansicht, dass die wortgleiche Implementierung des § 93 Abs 1 dAktG im österreichischen Aktienrecht keine Verbesserung der Rechtssicherheit für Vorstände und Aufsichträte bewirken würde.