Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich mit den Grenzen des Verbots der Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften auseinander und prüfen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Geschäftschancen und Verlustvorträge als gebundenes Vermögen nach § 52 AktG bzw § 82 GmbHG qualifiziert werden können.
Rechtsgrundlagen: § 52 AktG; § 82 GmbHG