§ 1 KMG; § 2 KMG; § 255 Abs 1 AktG
Der OGH konkretisiert die vorvertraglichen Aufklärungspflichten von Emittenten und qualifiziert die Prospekthaftung als Ausformung des culpa in contrahendo. Weiters stuft er die Veräußerung junger Aktien durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen als Scheingeschäft ein und konkretisiert die Durchgriffshaftung des beherrschenden Gesellschafters.