§ 96 GmbH; § 19 BAO
Die firmenbücherliche Registrierung der Verschmelzung hat den Untergang der übertragenden Gesellschaft zur Folge; eine Bescheidzustellung an diese Gesellschaft entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
§ 96 GmbH; § 19 BAO
Die firmenbücherliche Registrierung der Verschmelzung hat den Untergang der übertragenden Gesellschaft zur Folge; eine Bescheidzustellung an diese Gesellschaft entfaltet keine Rechtswirksamkeit.