Die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften steht in der EU mittlerweile auf sicherem gesellschaftsrechtlichen Boden. Das Steuerrecht bringt auf die Sitzverlegung im Wesentlichen seine allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze zur Anwendung, zumal diese keine Umstrukturierung im Sinne des UmgrStG, sondern ein identitätswahrender Vorgang ist. Dies gilt auch für die Repatriierung einer ausländischen Passivgesellschaft durch Inbound-Sitzverlegung, deren Steuerfolgen der vorliegende Beitrag analysiert.

