Ist eine Vorsorgevollmacht nach dem Willen des Betroffenen im Errichtungszeitpunkt dahin auszulegen, dass sie auch die Befugnis zur Ausübung der Stimmrechte des Betroffenen durch die Vorsorgebevollmächtige deckt, so ist die Stimmrechtsausübung bei der Bestellung eines Geschäftsführers („in Bezug auf die Person der Vertretung der Gesellschaft“) zulässig (OGH 22.04.2026, 6 Ob 77/25d).

