Deskriptoren: Beglaubigung; Notar; Liechtenstein.
Normen: § 11 UGB, § 7 Abs 1 NO, § 20 lit b RAO
Die Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten in Österreich steht der Anerkennung einer in Liechtenstein vorgenommenen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist, nicht entgegen.

