Deskriptoren: Pflichtteilsberechtigte; Privatstiftung; Auskunftsanspruch.
Normen: § 786 ABGB
Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hat, hat den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstige zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt.
