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Reine Briefkastenadresse einer GmbH keine taugliche Abgabenstelle iSd ZustG

JudikaturGESplus 2026, 182 Heft 3 v. 9.9.2026

Deskriptoren: Briefkastenadresse; Abgabestelle; Sitz; Geschäftsanschrift.

Normen: § 2 Z 4 ZuStG, § 3 Abs 1 Z 4 FBG

Ist der firmenbuchmäßige Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, so tritt an Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle iSd ZustG jener Ort, an dem die Hauptverwaltung geführt wird.

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