Deskriptoren: Personengesellschaft; Gesellschafter; Nachhaftung.
Normen: § 160 UGB
Die gesetzliche Nachhaftung knüpft allein an das objektive Kriterium der Begründung der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden des Gesellschafters an.Deskriptoren: Personengesellschaft; Gesellschafter; Nachhaftung.
Normen: § 160 UGB
Die gesetzliche Nachhaftung knüpft allein an das objektive Kriterium der Begründung der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden des Gesellschafters an.