Die Anwendbarkeit des 27. Hautstücks des ABGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auf die anderen Gesellschaften (§ 1175 Abs 4 ABGB) ist als eine wichtige Weichenstellung des Gesetzgebers gedeutet worden. Eine neue Untersuchung (Georg Nowotny, GS Koppensteiner) setzt die Akzente anders: Alter Wein in neuen Schläuchen. – Der nachstehende Beitrag befasst sich mit dieser Thematik vor dem Hintergrund des Kündigungsrechts in der GmbH und gelangt zu dem Ergebnis, dass die nunmehr vorgetragenen Argumente eine Neuorientierung nicht rechtfertigen.

