Mit dem „Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern“ (BGBl I 98/2025) wurde mit Wirkung ab 1.1.2026 in § 6 Abs 1 Z 16 UStG eine zwingende unechte Steuerbefreiung der Vermietung besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke eingeführt. Ein solches besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke soll dann vorliegen, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen. Die Regelung bezweckt, dass der Vorsteuerabzug für diese Immobilien entfällt. Die seit Langem in der Rechtsprechung behandelte Praxis der Errichtung luxuriöser Immobilien durch Gesellschaften und deren anschließende Vermietung an Gesellschafter, die insbesondere aus umsatzsteuerlichen Gründen erfolgte, soll damit wesentlich eingeschränkt werden.

