Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen an Gesellschafter bzw der Gesellschaft nahestehende Personen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht (unmittelbar) als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Ob eine solch sozietäre Veranlassung gegeben ist, wird anhand des Fremdvergleiches ermittelt.1 Dabei stellt der Fremdüblichkeitsvergleich am Markt das in der VwGH-Rechtsprechung2 wie auch Verwaltungspraxis3 primär herangezogene Kriterium dar. Andere Beurteilungsmaßstäbe, wie der Maßstab des sorgfältigen Geschäftsführers, werden – zumindest der Verwaltungspraxis4 folgend – bloß als ergänzendes Beurteilungskriterium angesehen. Dieser Beitrag soll daher die Beurteilungsmaßstäbe des Fremdvergleichs einer kritischen Würdigung unterziehen, deren Gemeinsamkeiten, Unterschiede wie auch Grenzen aufzeigen.

