Deskriptoren: Forderungsverzicht; gesellschaftsrechtliche Ursache; Einlage; Steuerpflicht.
Normen: § 6 Z 14 lit b ESTG, § 7 KStG, § 8 KStG
Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs 1 KStG 1988 nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988, sodass Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden (Forderungsverzicht), wenn dieser keine gesellschaftsrechtliche Ursache hat, zu den Einkünften gehören.

