Deskriptoren: Haftung; faktischer Geschäftsführer.
Normen: § 9a BAO
Es ist für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9a BAO nicht ausreichend, wenn eine Person in einem Unternehmen eine leitende mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung, einen umfassenden Überblick hat bzw. besonders gut oder sogar am besten über die Abläufe informiert ist, diese Person aber kein Verhalten setzt, dass einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten führt bzw. kein Verhalten setzt, dass zu einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Vertreter gemäß § 80 ff BAO führt.
