Deskriptoren: Wiederaufnahme; Kenntnis des Prüfers; Verdachtsmomente; Mantelkauftatbestand.
Normen: § 303 BAO
Wenn ein Prüfer den konkret relevanten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsabteilung) nicht mitgeteilt hatte, so steht diese Kenntnis des Prüfers der Wiederaufnahme nicht entgegen.
