Das BMF hat vor Kurzem eine Anfragenbeantwortung veröffentlicht, in der es bestätigt hat, dass bei einer grenzüberschreitenden Exportverschmelzung von OGAW ohne Fortführung der Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Anteilstausch auf Ebene der Anteilinhaber unterbleibt. Das bietet eine passende Gelegenheit, sich mit den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Verschmelzungen von OGAW näher auseinanderzusetzen.

