§ 8 Abs 2 KStG; § 27 Abs 1 EStG; § 93 Abs 2 EStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob verdeckte Gewinnausschüttungen zu den " sonstigen Bezügen" nach § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG zu zählen sind. Weiters ging es um die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Vorteilausgleichs.

