§ 4 Abs 1 EStG; § 6 Z 1 EStG; § 6 Z 2 EStG
Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen richtet sich nach der Zweckwidmung des Vermögensgegenstandes. Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf bestimmt sind, dienen nicht dem längerfristigen Gebrauch und sind daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

