§ 8 Abs 2 KStG; § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988
Auch Zuwendungen an eine dritte Person (in concreto: Dienstnehmerdarlehen an den Ehemann der 99%igen Gesellschafter-Geschäftsführerin) können bei Vorlegen eines Naheverhältnisses zu einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.

