§ 1295 ABGB; § 1304 ABGB; § 1311 ABGB; § 69 Abs 2 KO
Neugläubiger, die im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition Gesellschaftsanteile erwerben, haben bei Missachtung der Konkursantragspflicht iSd § 69 Abs 2 KO durch den GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Bei Sorglosigkeit des Gläubigers ist Mitverschulden in Erwägung zu ziehen.

