Zusammenfassung: Der gegenständliche Erlass gibt bekannt, dass die Erklärung oder Eingabe des Kirchenaustritts an die Behörde keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 6
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Zusammenfassung: Der gegenständliche Erlass gibt bekannt, dass die Erklärung oder Eingabe des Kirchenaustritts an die Behörde keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 6
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