Zusammenfassung: Die Autorin unterzieht einen Beschluss des OLG München, in dem dieses die konstitutive Registrierung der Verschmelzung auf eine Scheinauslandsgesellschaft im Register für Zweigniederlassung ablehnte, einer kritischen Analyse und erläutert, dass diese Rechtsansicht nicht mit der Argumentationslinie des EuGH in der Rs Sevic in Einklang zu bringen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 48 EG; § 13 dHGB; § 234 EG

