§ 14 Abs 3 FinStrG; § 29 Abs 3 lit a FinStrG; § § 29 Abs 2 FinStrG
Die im Rahmen einer Betriebsprüfungen durchgeführten Ermittlungshandlungen eines Betriebsprüfers begründen keine Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG. Bei verzögerter Offenlegung der Ausgangsrechnungen entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.

