§ 9 Abs 1 FinStrG; § 98 Abs 3 FinStrG
Der VwGH nimmt zur Beurteilung des Vorsatzes für eine Abgabenverkürzung Stellung und erläutert, dass das Vertrauen auf die, wenngleich rechtswidrige Erlass- und Verwaltungspraxis der Annahme eines Vorsatzes entgegensteht.

