Zusammenfassung: Die Kommission der Europäischen Union hat sich im Zuge der Modernisierung des Gesellschaftsrechts auch eine Erleichterung der Ausübung des Aktionärsstimmrecht im Ausland zur Aufgabe gemacht. Die Ausübung von Aktionärsrechten ohne physische Präsenz auf der
Rechtsgrundlagen: Art 42 Kapital-RL; § 107 AktG; § 114 AktG;

