§ 115 Abs 4 BAO; § 280 BAO
Nach Rechtsmeinung des VwGH existiert im Abgabeerfahren kein Außer Streit stellen von Sachverhalten. Bis zum ergehen der Berufungsentscheidung können daher auch einvernehmliche Tatbestände jederzeit zur Berücksichtigung vorgebracht werden.

