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BGH: Haftung des Geschäftsführers einer private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich nach englischem Gesellschaftsrecht

GesellschaftsrechtThomas RatkaGeS aktuell 2005, 325 - 327 Heft 9 v. 1.9.2005

Zusammenfassung: Die Haftung des Geschäftsführers einer private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland beurteilt sich nach dem Recht des Gründungsorts. Die Unterwerfung unter die persönliche Handelndenhaftung iSd § 11 Abs 2 dGmbHG analog ist mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

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