Zusammenfassung: Die Haftung des Geschäftsführers einer private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland beurteilt sich nach dem Recht des Gründungsorts. Die Unterwerfung unter die persönliche Handelndenhaftung iSd § 11 Abs 2 dGmbHG analog ist mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

