Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben, welche geschäftliche Transaktionen als Eigengeschäft von Führungskräften eingestuft werden und somit eine Meldepflicht iSd ö§ 48a BörseG auslösen. In diesem Zusammenhang nehmen sie vor allem zur Zurechung von Geschäften zum familiären bzw wirtschaftlichen Naheverhältnis von Führungskräften Stellung und erläutern, welche Rechtsfolgen die Missachtung der Meldepflichten zur Folge hat.

