Zusammenfassung: Birnbauer verweist auf eine Rechtsänderung im FBG durch Art III des GesRÄG 2004, BGBl I 2004/67, die eine firmenbücherliche Registrierung der Menge an Stückaktien und der Daten der Alleinaktionäre vorsieht. Eine Musteranmeldung ist dem Beitrag beigeschlossen.
Rechtsgrundlagen: Art III GesRÄG 2004, BGBl I 2004/67; § 11 FBG; § 12 HGB

