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Einreichung und Eintragung eines unvollständigen oder vorläufigen Jahresabschlusses

GesellschaftsrechtGeS aktuell 2005, 375 - 377 Heft 10 v. 1.10.2005

Zusammenfassung: Auch die Vorlage eines vorläufigen oder fehlerbehafteten Jahresabschlusses hat die Eintragung im Firmenbuch zur Folge, gegen die der Gesellschafter keinen Rekurs geltend machen kann.

Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 1 HGB; § 281 HGB; § 5 Z 3 FBG; § 18 FBG; § 2 Abs 1 AußStrG; § 278 HGB

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