Zusammenfassung: Der BGH betont die Unzulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen für Aufsichtsratsmitglieder, die mit zurückerworbenen eigenen Aktien oder mit bedingtem Kapital iSd § 192 Abs 2 Nr 3 dAktG unterlegt sind.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 Nr 8 dAktG; § 192 Abs 2 Nr 3 dAktG; § 193 Abs 2 Nr 4 dAktG

