§ 27 Abs 1 Z 2 EStG; § 23 Z 2 EStG 1988
Der VwGH erörtert, dass als " partiarische Darlehen" titulierte Vermögenszuwendungen, deren Rückerstattung nur unter bestimmten Konditionen vorgesehen ist, als Beteiligung an einem unternehmerischen Risiko zu qualifizieren ist. Weiters legt er dar, dass einkommenssteuerlich auch dann eine stille Gesellschaft vorliegen kann, wenn kein Handelsgewerbe besteht.

