Zusammenfassung: Der Autor veranschaulicht anhand eines praktischen Beispiels, dass der eingeschränkte Kreis der Anspruchsberechtigten für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne iSd § 11a EStG auch Konsequenzen für die Rechtsformwahl entfalten wird.
Rechtsgrundlagen: § 11a EStG