Zusammenfassung: Das BMF weist darauf hin, dass ein Baurechtsvertrag die Einbringung nur des Betriebsgebäudes und die Rückbehaltung des Betriebsgrundstücks ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: Art III UmgrStG; BaurechtsG; § 18 Abs 1 UmgrStG
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Zusammenfassung: Das BMF weist darauf hin, dass ein Baurechtsvertrag die Einbringung nur des Betriebsgebäudes und die Rückbehaltung des Betriebsgrundstücks ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: Art III UmgrStG; BaurechtsG; § 18 Abs 1 UmgrStG
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