Zusammenfassung: Ausländische Gesetze bilden keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abfertigungsrückstellung.
Rechtsgrundlagen: § 14 EStG 1988
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Zusammenfassung: Ausländische Gesetze bilden keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abfertigungsrückstellung.
Rechtsgrundlagen: § 14 EStG 1988
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