Zusammenfassung: Grundsätzlich können besitzen nur natürliche Personen Arbeitnehmerähnlichkeit aufweisen; erfolgte die Rechtsformwahl aber mit dem Ziel der Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen kann auch eine juristische Person als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 7 JN; § 37 ASGG; § 50 ASGG; § 51 ASGG

