Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Zurechnung im Fall des Anteilserwerbs an einer Mitunternehmerschaft nach dem Einbringungsstichtag Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 UmgrStG
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Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Zurechnung im Fall des Anteilserwerbs an einer Mitunternehmerschaft nach dem Einbringungsstichtag Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 UmgrStG
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