Deskriptoren: (nicht) begünstigtes Vermögen; Rückwirkungsfiktion; Zusammenschluss.
Normen: Art IV UmgrStG, § 23 UmgrStG
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass Personen, die nicht begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG einbringen, für Zeiträume vor Abschluss des Zusammenschlussvertrages an gemeinschaftlichen Einkünften der Personengesellschaft partizipieren können.
