Es gibt Normen, durch die ein Geschäftsleiter zwar rechtlich gebunden ist, ihm aber Beurteilungsspielräume auf Tatbestandsseite oder Ermessensspielräume auf Rechtsfolgenseite verbleiben. Die bisherige Zweiteilung zwischen unternehmerischen Entscheidungen und rechtlich gebundenen Entscheidungen berücksichtigt diese Art von Normen nicht ausreichend. Zwischen diesen beiden Kategorien liegen die Pflichtaufgaben mit Entscheidungsspielraum. Der Beitrag widmet sich dieser dritten Kategorie und untersucht Abgrenzungsmerkmale, den anwendbaren Kontrollmaßstab und praktische Anwendungsfälle.

