Deskriptoren: GesbR; Gründung; Stillschweigen; Auseinandersetzung.
Normen: § 863 ABGB, § 1175 Abs 1 ABGB, § 1195 Abs 5 ABGB, § 1216e ABGB
Eine GesbR liegt vor, wenn mit einem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern.
