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Schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Anspruchgrundlagen bei Scheitern der Gesellschaft

JudikaturGES 2025, 18 Heft 1 v. 13.5.2025

Deskriptoren: GesbR; Gründung; Stillschweigen; Auseinandersetzung.

Normen: § 863 ABGB, § 1175 Abs 1 ABGB, § 1195 Abs 5 ABGB, § 1216e ABGB

Eine GesbR liegt vor, wenn mit einem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern.

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