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DB- und DZ-Pflicht für Entgelt (Stock Options) von dritter Seite

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturSebastian BergmannGES 2024, 436 Heft 8 v. 30.12.2024

Deskriptoren: Stock Options; Aktienoptionen Vorteil von dritter Seite; Dienstgeberbeitrag; Dienstgeberzuschlag; Lohnnebenkosten.

Normen: § 19 EStG, § 25 EStG, § 78 EStG, § 82 EStG, § 41 FLAG, § 43 FLAG

Werden dem Dienstnehmer Aktienoptionen eingeräumt und steht die Einräumung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis, sind die aus den Optionen resultierenden Vorteile als Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (Arbeitslohn) zu erfassen. Dabei erfolgt der Zufluss des Vorteils mit der Ausübung der Option (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, unter Hinweis auf VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136).

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