Vor allem bei Konzernen finden sich in Aufsichtsräten von Gesellschaften immer wieder Vorstände, Geschäftsführer oder Dienstnehmer von direkten oder indirekten Gesellschaftern. Da dies der Ausübung des Beteiligungsmanagements dient, wird die Aufsichtsratsfunktion in Tochtergesellschaften häufig als Teil der Tätigkeit als Vorstand, Geschäftsführer oder Dienstnehmer der Muttergesellschaft betrachtet.1 Daher wird zwischen dem Gesellschafter und dem bei ihm beschäftigten Aufsichtsratsmitglied der Tochtergesellschaft in der Praxis häufig vereinbart, dass die Aufsichtsratstätigkeit mit dem vom Gesellschafter bezogenen Gehalt abgedeckt ist, weshalb die Aufsichtsratsvergütung dem Gesellschafter zukommen soll. Das BMF hat sich aufgrund einer Anfrage unlängst mit den umsatzsteuerlichen Folgen solcher Konstellationen auseinandergesetzt.2 Die dabei getroffenen Aussagen erwecken den Eindruck, dass dabei regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird. Dieser Beitrag soll zeigen, dass dies tatsächlich nur selten der Fall sein dürfte.

