Stimmen sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (§ 79 Abs 1 GmbHG) nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung. Auch eine Zustimmung der Gesellschaft ist in diesem Fall nicht erforderlich (OGH 6.11.2024, 6 Ob 224/23v; RIS-Justiz RS0135239).

