Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Aufrechnung.
Normen: § 82 GmbHG
In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft geschlossen worden wäre.
