Mit dem AbgÄG 20241 wurden auch Änderungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) vorgenommen. Eine der Neuregelungen betrifft eine Einschränkung bei Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten von Beteiligungen, die vor Begründung der Unternehmensgruppe entstanden sind.2 Die Neuregelung soll nachstehend kurz dargestellt und kommentiert werden.

