Deskriptoren: Entlastung bei Doppelbesteuerung; juristische Doppelbesteuerung; wirtschaftliche Doppelbesteuerung; DBA-Entlastung.
Normen: § 48 Abs 5 BAO
Eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO kann in Anspruch genommen werden, sofern der:die Abgabenpflichtige in mehreren Staaten der Abgabenhoheit unterliegt und ein Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung oder die Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Anwendungsvoraussetzung dieser Entlastungsmaßnahme ist eine juristische Doppelbesteuerung. Demnach müssen gleiche oder gleichartige Steuern von demselben:derselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum erhoben werden, um eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO in Anspruch nehmen zu können.

