Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind die §§ 52 Abs 3 bis 6 und 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs 5 FlexKapGG).

<i>Birnbauer</i>, Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals nach Ausnutzung eines genehmigten Kapitals bei einer FlexKapG, GES 2024, 255 (255) Seite 255